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JZ 2000 135

Obergericht, Justizkommission — JZ 2000 135

Zug OG ·Justizkommission · 2001-03-08 · Deutsch ZG

Art. 293 ff. SchKG. – Die Ausschöpfung der Höchstdauer der Stundung im einvernehmlichen privaten Schuldbereinigungsverfahren schliesst nicht aus, dass im nachfolgenden Nachlassstundungsverfahren eine neuerliche Stundung gewährt werden kann (E. 1). Die Bewilligung der Nachlassstundung setzt materiell voraus, dass Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages besteht (E. 2). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wahrung des Instanzenzuges (E. 3).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffas- sung der Vorinstanz, wonach eine Nachlassstundung zum vorneherein nicht mehr gewährt werden könne, wenn – wie im vorliegenden Fall – die nach Art. 295 Abs. 1 SchKG mögliche, erste Höchstdauer der Nachlassstundung durch die Dauer der Stundung im Schuldenbereinigungsverfahren bereits ausgeschöpft worden sei.

a) Ein Schuldner – unterliege er der Konkursbetreibung oder nicht –, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begrün- detes Gesuch und den Entwurf eines Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkom- menslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher wenn er verpflichtet ist, solche zu führen (Art. 293 Abs. 1 SchKG). Besteht Aus- sicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuld- ner gemäss Art. 295 Abs. 1 SchKG die Nachlassstundung für vier bis sechs Monate und ernennt einen oder mehrere Sachwalter. Auf Antrag des Sach- walters kann die Stundung auf zwölf, in besonderes komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden, wobei bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus die Gläubiger anzuhören sind (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG beim Nachlassrichter auch die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausge- schlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Diese Stundung kann auf Antrag des Sach- walters auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 2). Die Stun- dungsbewilligung hat die Sistierung von laufenden Pfändungen, insbesondere der Einkommenspfändung zur Folge (Dominik Gasser, Das neue Sanie- rungsverfahren, in: BlSchK 1993, S. 216). Sie soll also Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner in Ruhe (ohne Betreibungsdruck) mit seinen Gläubigern zu einem Einvernehmen gelangen kann. Misslingt die Einigung mit den Gläubigern auf dieser privaten Ebene, so bleibt dem Schuldner nichts ande- res übrig als die Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG) oder das gerichtliche 162

Nachlassverfahren (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, §57 N 6 und 9). Ist die private Schuldenbe- reinigung erfolglos, kann also der Schuldner noch einen ordentlichen Nach- lassvertrag beantragen. Ein solcher Fall wird indessen selten eintreten, weil beim Scheitern eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages auch die Erfolg- losigkeit eines gerichtlichen Nachlassvertrages indiziert ist. Die Überführung des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG in ein solches nach Art. 293 ff. SchKG ist aber grundsätzlich möglich, da letzteres nicht auf Personen be- schränkt ist, die im Handelsregister eingetragen sind, sondern – wie bereits erwähnt – für alle offen steht. In diesem Sinne sind Fälle denkbar, bei wel- chen das Scheitern der privaten Schuldenbereinigung auf der unflexiblen Haltung einiger weniger Gläubiger beruht, die bei einem gerichtlichen Nach- lassvertrag in den Zwangsvergleich eingebunden worden wären (Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/München 1998, N 3 und 5 zu Art. 336). Die Überführung kann aber nur auf ausdrückli- chen Schuldnerantrag auf Stundung gemäss Art. 293 SchKG erfolgen. Nach Art. 336 SchKG wird die Dauer der im Rahmen einer einvernehmli- chen privaten Schuldenbereinigung gewährten Stundung auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet. Auch daraus wird klar, dass das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, das durch die Revision des SchKG von 1994 eingeführt wurde, ein nachfolgendes Nachlassverfahren und damit eine Nachlassstundung nicht ausschliesst. Die Bestimmung von Art. 336 SchKG bezweckt den Schutz der Gläubiger, die durch eine private Schuldenbereinigung mit nachfolgendem Nachlassverfahren nicht über Ge- bühr hingehalten werden sollen (Alexander Brunner, a.a.O., N 1 zu Art. 336). Wurde im einvernehmlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits die Höchstdauer der Stundung ausgeschöpft, hindert aber nichts daran, im nach- folgenden Nachlassstundungsverfahren eine neuerliche Stundung zu ge- währen, sofern ein entsprechender Antrag des Sachwalters vorliegt (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Es ist in diesem Falle aber so zu halten, wie wenn die erste Stundungsbewilligung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 SchKG bereits konsu- miert worden wäre.

b) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Nach- lassstundungsgesuch im Sinne von Art. 293 SchKG eingereicht und der Sach- walter hat dieses unterstützt. Damit steht aber einer Bewilligung der Nach- lassstundung unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als begründet.

E. 1a Ein Schuldner – unterliege er der Konkursbetreibung oder nicht –, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begrün- detes Gesuch und den Entwurf eines Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkom- menslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher wenn er verpflichtet ist, solche zu führen (Art. 293 Abs. 1 SchKG). Besteht Aus- sicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuld- ner gemäss Art. 295 Abs. 1 SchKG die Nachlassstundung für vier bis sechs Monate und ernennt einen oder mehrere Sachwalter. Auf Antrag des Sach- walters kann die Stundung auf zwölf, in besonderes komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden, wobei bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus die Gläubiger anzuhören sind (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG beim Nachlassrichter auch die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausge- schlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Diese Stundung kann auf Antrag des Sach- walters auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 2). Die Stun- dungsbewilligung hat die Sistierung von laufenden Pfändungen, insbesondere der Einkommenspfändung zur Folge (Dominik Gasser, Das neue Sanie- rungsverfahren, in: BlSchK 1993, S. 216). Sie soll also Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner in Ruhe (ohne Betreibungsdruck) mit seinen Gläubigern zu einem Einvernehmen gelangen kann. Misslingt die Einigung mit den Gläubigern auf dieser privaten Ebene, so bleibt dem Schuldner nichts ande- res übrig als die Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG) oder das gerichtliche 162

Nachlassverfahren (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, §57 N 6 und 9). Ist die private Schuldenbe- reinigung erfolglos, kann also der Schuldner noch einen ordentlichen Nach- lassvertrag beantragen. Ein solcher Fall wird indessen selten eintreten, weil beim Scheitern eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages auch die Erfolg- losigkeit eines gerichtlichen Nachlassvertrages indiziert ist. Die Überführung des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG in ein solches nach Art. 293 ff. SchKG ist aber grundsätzlich möglich, da letzteres nicht auf Personen be- schränkt ist, die im Handelsregister eingetragen sind, sondern – wie bereits erwähnt – für alle offen steht. In diesem Sinne sind Fälle denkbar, bei wel- chen das Scheitern der privaten Schuldenbereinigung auf der unflexiblen Haltung einiger weniger Gläubiger beruht, die bei einem gerichtlichen Nach- lassvertrag in den Zwangsvergleich eingebunden worden wären (Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/München 1998, N 3 und 5 zu Art. 336). Die Überführung kann aber nur auf ausdrückli- chen Schuldnerantrag auf Stundung gemäss Art. 293 SchKG erfolgen. Nach Art. 336 SchKG wird die Dauer der im Rahmen einer einvernehmli- chen privaten Schuldenbereinigung gewährten Stundung auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet. Auch daraus wird klar, dass das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, das durch die Revision des SchKG von 1994 eingeführt wurde, ein nachfolgendes Nachlassverfahren und damit eine Nachlassstundung nicht ausschliesst. Die Bestimmung von Art. 336 SchKG bezweckt den Schutz der Gläubiger, die durch eine private Schuldenbereinigung mit nachfolgendem Nachlassverfahren nicht über Ge- bühr hingehalten werden sollen (Alexander Brunner, a.a.O., N 1 zu Art. 336). Wurde im einvernehmlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits die Höchstdauer der Stundung ausgeschöpft, hindert aber nichts daran, im nach- folgenden Nachlassstundungsverfahren eine neuerliche Stundung zu ge- währen, sofern ein entsprechender Antrag des Sachwalters vorliegt (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Es ist in diesem Falle aber so zu halten, wie wenn die erste Stundungsbewilligung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 SchKG bereits konsu- miert worden wäre.

E. 1b Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Nach- lassstundungsgesuch im Sinne von Art. 293 SchKG eingereicht und der Sach- walter hat dieses unterstützt. Damit steht aber einer Bewilligung der Nach- lassstundung unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als begründet.

E. 2 Der Nachlassrichter hat das Gesuch um Nachlassstundung darüber hi- naus auch deshalb abgelehnt, weil er das Zustandekommen eines Nachlass- vertrages aus mehreren Gründen als aussichtslos beurteilte.

a) Die Vorinstanz hält vorweg zutreffend fest, dass aufgrund des Schluss- berichtes des Sachwalters im Schuldenbereinigungsverfahren für eine An- nahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger ein Quorum von 21 Kopf- 163

stimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr. 136’607.– oder ein Quo- rum von 11 Kopfstimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr.153’683.– erforderlich wäre (Art. 305 Abs. 1 SchKG). Er kommt dann zum Schluss, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern der Beschwerdeführerin (Anspruch auf vollständige Tilgung der Darlehensschuld von Fr. 64’693.20) deren Zustimmung zum vorgeschlagenen Nachlassvertrag ausgeschlossen werden müsse. Diese Einschätzung ist nun aber nicht zwingend. In der Tat bestanden die Eltern der Beschwerdeführerin im vorausgehenden Schuldenbereinigungs- verfahren zwar noch auf einer vollständigen Tilgung ihrer Darlehensforde- rung von Fr. 64’693.20. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin, dass ihre Eltern damals im Gegenzuge eine Sicherstellung angeboten hätten, sodass sie, die Beschwerdeführerin, bei einer Bank ein Darlehen zur direkten Auszahlung der vorgeschlagenen Nachlassdividende hätte erhalten können. Die Beschwerdeführerin hatte, wie sie richtig erwähnt, bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine solche Sicherstel- lung im Nachlassverfahren nicht mehr durch ihre Eltern in Frage kommen könne, wenn diese ebenfalls dem Nachlassvertrag zustimmen sollen. Im Be- schwerdeverfahren hat nun die Beschwerdeführerin eine Erklärung ihrer El- tern vom 9. November 2000 beigebracht, wonach diese das Zustandekom- men des beabsichtigten Nachlassvertrages nicht verhindern und dem vorge- schlagenen Forderungsnachlass von 80% zustimmen würden. Zwar handelt es sich dabei um ein Novum, das gemäss §212 in Verbindung mit §205 ZPO grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdefüh- rerin macht indes mit Recht geltend, dass nach Art. 294 Abs. 1 SchKG dem Entscheid über die Nachlassstundung eine mündliche Anhörung hätte vo- rangehen müssen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die vorerwähnte Erklärung im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen. Damit ist aber dem Argument des Nachlassrichters die Grundlage ohne weiteres entzogen.

b) Die Vorinstanz bezweifelt sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten zur Befriedigung der Gläubiger genügend ausschöpfe und mit- hin die angebotene Summe im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG an- gemessen sei, weshalb unter dem Blickwinkel der zitierten Gesetzesbestim- mung nicht mit einer Bestätigung des Nachlassvertrages durch den Nachlass- richter gerechnet werden könne. Er hält deshalb auch aus diesem Grundedie Aussicht auf einen Nachlassvertrag (Art. 295 Abs. 1 SchKG) für nicht gegeben. Man kann sich fragen, ob eine solche Beurteilung bereits beim Stun- dungsentscheid einfliessen darf, ist doch nicht völlig ausgeschlossen, dass ein ursprüngliches Angebot im Laufe der Stundung allenfalls aufgrund eingetre- tener Veränderungen der Verhältnisse verbessert werden könnte. Es handelt sich denn auch in diesem Stadium des Verfahrens erst um einen Entwurf des Nachlassvertrages, dessen allfällige Mängel durchaus während der Stundung 164

noch beseitigt werden könnten. Jedenfalls sollte nur in eindeutigen Fällen eine solche vorgezogene Beurteilung bereits die Stundung zum Scheitern bringen können. Die Frage kann hier indes dahingestellt bleiben. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie an der mündlichen Verhand- lung, die unter Verletzung von Art. 294 SchKG nicht stattgefunden habe, Gelegenheit erhalten hätte, allfällige Zweifel über das Nachlassangebot zu beseitigen bzw. Entgegenkommen im Sinne der Vorstellungen des Gerichtes zu verwirklichen. Was die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Beschwerde nun neu vorbringt, muss trotz des an sich geltenden Novenverbotes (§212 i.V.m. §205 ZPO) gehört werden. So hält sie der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihrem Nachlassstundungsgesuch keine Hinweise auf in der Zwi- schenzeit geäufnete Ersparnisse entnommen werden könnten, obschon sol- che nach dem ersten Bericht des Sachwalters während des Schuldenbereini- gungsverfahrens im Umfange von Fr.6000.– möglich sein sollten, entgegen, dass sie in den letzten sechs Monaten über Fr.13’000.– zur Tilgung des Kon- toüberzuges auf ihrem Lohnkonto verwendet habe. Die Beschwerdeführerin legt zwar für diese Behauptung keinerlei Belege ins Recht, indes wider- spricht auch der Sachwalter dieser Darstellung in seiner Vernehmlassung nicht. Die Beschwerdeführerin räumt dabei auch ein, dass dieses Vorgehen problematisch war, weist aber darauf hin, dass daraus immerhin entnommen werden könne, dass sie die ihr zur Verfügung gestandene Budgetreserve nicht leichtsinnig ausgegeben habe. Sie stimmt auf der anderen Seite der Vorinstanz insofern zu, dass man von ihr durchaus verlangen könne, dass sie nicht monatlich für ihre Ausbildung Fr. 660.– und nicht noch monatlich an ihre Eltern Darlehenszinsen von Fr. 250.– zahle, sondern die Budgetreserve zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen müsse. Sie erklärte, dass sie die damals noch vorgesehene, kostspielige Ausbildung vor allem wegen ihrer finanziellen Probleme nicht aufgenommen habe, weshalb diese Budgetposi- tion denn auch entfalle. Ebenso würden die erwähnten Darlehenszinsen ent- fallen, wenn ihre Eltern dem Nachlassvertrag zustimmen würden. Sie könne somit tatsächlich mehr als die vorgesehenen Fr. 1000.– pro Monat an die Gläubiger abliefern, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten habe. Sie sei nur der Ansicht, dass man sie nicht auf das betreibungsamtliche Existenzminimum setzen dürfe, da dieses sehr tief angesetzt sei und die Gefahr in sich berge, dass die Sanierung eher scheitern könnte, sobald etwas Unvorhergesehenes eintreffe. Die Beschwer- deführerin präsentiert dann ein detailliertes Budget, das bei einem Nettoein- kommen von Fr. 6930.– für die Schuldenbereinigung Fr. 2200.– berücksich- tigt. Sie hält dann dafür, dass sie damit in der Lage wäre, in 24 Monaten eine Nachlassdividende von 25% anzubieten. Auch in diesem Punkte ist mit diesen Vorbringen der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage nachträglich entzogen. In der Tat liegt das von der Beschwerdeführerin präsentierte Budget, abgesehen von den darin einge- rechneten Rückstellungen von rund Fr. 800.– und den Steuern nur unwe- 165

sentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, das mittlerweile auf den 1. März 2001 aufgrund der neu erlassenen Richtlinien erhöht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 2. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie mittlerweile mit ihrem Freund zusammenlebe und damit die Miete geteilt werden könne. Damit erhöht sich die mögliche Sparquote noch einmal um rund Fr. 780.–, und die Beschwerdeführerin zeigt sich bereit, auch diese Einsparungsmöglichkeit zu Gunsten ihrer Gläubiger einzusetzen. Schliess- lich erwähnt sie im besagten Schreiben, dass im Sommer 2001 ihr Lohn ver- mutlich nochmals angehoben werde.

c) Die Vorinstanz erachtete schliesslich die Sicherstellung der Dividende bzw. ein Verzicht der Gläubiger darauf als derart unwahrscheinlich, dass die Aussicht auf einen Nachlassvertrag auch aus diesem Grunde nicht bejaht werden könne. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die noch im Schul- denbereinigungsverfahren vorgesehene Sicherstellung der Dividende durch ihre Eltern im Nachlassvertragsverfahren nicht mehr in Frage kommen kann. Sie schlug denn auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, einen Verzicht auf Sicherstellung seitens der Gläubiger anzustreben und demge- genüber den Sachwalter mit der Überwachung gemäss Art. 314 Abs. 2 SchKG zu betrauen. Die Vorinstanz zweifelte insbesondere deshalb an ei- nem Verzicht der Gläubiger auf Sicherstellung, weil aufgrund der damaligen Eckdaten und Prognosen die Dividende erst nach rund 41 Monaten ange- spart und den Gläubigern ausbezahlt würde. In Anbetracht dieser verhältnis- mässig langen Zeitspanne erachtete sie – wohl zu Recht – eine Prognose in diesem Punkte als unmöglich, so dass dann das Nachlassstundungsgesuch auch aus diesem Grunde abgelehnt werden müsse. Wie bereits erwähnt, sind diese Prämissen indes nicht zutreffend, sei es, dass die Vorinstanz teil- weise von falschen Grundlagen ausgegangen ist, sei es, dass sich diese mitt- lerweile verändert haben. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sollte eine Auszahlung der Dividende in weniger als der halben Zeitspanne möglich sein. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sachwalter hat aber auch anhand ei- nes konkreten vergleichbaren Falls dargelegt, dass lediglich ein Teil der Divi- dende sichergestellt werden musste und die Gläubiger im Übrigen mit einer Überwachung durch den Sachwalter sich begnügten. Geht man davon aus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auf eine Sicherstellung verzichten, womit immerhin bereits 1/ 3 der Dividende nicht sichergestellt werden müsste, kann in der Tat nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine gewisse Aus- sicht besteht, dass sich im vorliegenden Fall die Gläubiger mit einer Über- wachung durch den Sachwalter begnügen und auf eine Sicherstellung der Dividende ganz oder zumindest teilweise verzichten. Damit erweist sich aber auch in diesem Punkt der vorinstanzliche Entscheid als unrichtig.

E. 2a Die Vorinstanz hält vorweg zutreffend fest, dass aufgrund des Schluss- berichtes des Sachwalters im Schuldenbereinigungsverfahren für eine An- nahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger ein Quorum von 21 Kopf- 163

stimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr. 136’607.– oder ein Quo- rum von 11 Kopfstimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr.153’683.– erforderlich wäre (Art. 305 Abs. 1 SchKG). Er kommt dann zum Schluss, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern der Beschwerdeführerin (Anspruch auf vollständige Tilgung der Darlehensschuld von Fr. 64’693.20) deren Zustimmung zum vorgeschlagenen Nachlassvertrag ausgeschlossen werden müsse. Diese Einschätzung ist nun aber nicht zwingend. In der Tat bestanden die Eltern der Beschwerdeführerin im vorausgehenden Schuldenbereinigungs- verfahren zwar noch auf einer vollständigen Tilgung ihrer Darlehensforde- rung von Fr. 64’693.20. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin, dass ihre Eltern damals im Gegenzuge eine Sicherstellung angeboten hätten, sodass sie, die Beschwerdeführerin, bei einer Bank ein Darlehen zur direkten Auszahlung der vorgeschlagenen Nachlassdividende hätte erhalten können. Die Beschwerdeführerin hatte, wie sie richtig erwähnt, bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine solche Sicherstel- lung im Nachlassverfahren nicht mehr durch ihre Eltern in Frage kommen könne, wenn diese ebenfalls dem Nachlassvertrag zustimmen sollen. Im Be- schwerdeverfahren hat nun die Beschwerdeführerin eine Erklärung ihrer El- tern vom 9. November 2000 beigebracht, wonach diese das Zustandekom- men des beabsichtigten Nachlassvertrages nicht verhindern und dem vorge- schlagenen Forderungsnachlass von 80% zustimmen würden. Zwar handelt es sich dabei um ein Novum, das gemäss §212 in Verbindung mit §205 ZPO grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdefüh- rerin macht indes mit Recht geltend, dass nach Art. 294 Abs. 1 SchKG dem Entscheid über die Nachlassstundung eine mündliche Anhörung hätte vo- rangehen müssen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die vorerwähnte Erklärung im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen. Damit ist aber dem Argument des Nachlassrichters die Grundlage ohne weiteres entzogen.

E. 2b Die Vorinstanz bezweifelt sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten zur Befriedigung der Gläubiger genügend ausschöpfe und mit- hin die angebotene Summe im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG an- gemessen sei, weshalb unter dem Blickwinkel der zitierten Gesetzesbestim- mung nicht mit einer Bestätigung des Nachlassvertrages durch den Nachlass- richter gerechnet werden könne. Er hält deshalb auch aus diesem Grundedie Aussicht auf einen Nachlassvertrag (Art. 295 Abs. 1 SchKG) für nicht gegeben. Man kann sich fragen, ob eine solche Beurteilung bereits beim Stun- dungsentscheid einfliessen darf, ist doch nicht völlig ausgeschlossen, dass ein ursprüngliches Angebot im Laufe der Stundung allenfalls aufgrund eingetre- tener Veränderungen der Verhältnisse verbessert werden könnte. Es handelt sich denn auch in diesem Stadium des Verfahrens erst um einen Entwurf des Nachlassvertrages, dessen allfällige Mängel durchaus während der Stundung 164

noch beseitigt werden könnten. Jedenfalls sollte nur in eindeutigen Fällen eine solche vorgezogene Beurteilung bereits die Stundung zum Scheitern bringen können. Die Frage kann hier indes dahingestellt bleiben. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie an der mündlichen Verhand- lung, die unter Verletzung von Art. 294 SchKG nicht stattgefunden habe, Gelegenheit erhalten hätte, allfällige Zweifel über das Nachlassangebot zu beseitigen bzw. Entgegenkommen im Sinne der Vorstellungen des Gerichtes zu verwirklichen. Was die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Beschwerde nun neu vorbringt, muss trotz des an sich geltenden Novenverbotes (§212 i.V.m. §205 ZPO) gehört werden. So hält sie der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihrem Nachlassstundungsgesuch keine Hinweise auf in der Zwi- schenzeit geäufnete Ersparnisse entnommen werden könnten, obschon sol- che nach dem ersten Bericht des Sachwalters während des Schuldenbereini- gungsverfahrens im Umfange von Fr.6000.– möglich sein sollten, entgegen, dass sie in den letzten sechs Monaten über Fr.13’000.– zur Tilgung des Kon- toüberzuges auf ihrem Lohnkonto verwendet habe. Die Beschwerdeführerin legt zwar für diese Behauptung keinerlei Belege ins Recht, indes wider- spricht auch der Sachwalter dieser Darstellung in seiner Vernehmlassung nicht. Die Beschwerdeführerin räumt dabei auch ein, dass dieses Vorgehen problematisch war, weist aber darauf hin, dass daraus immerhin entnommen werden könne, dass sie die ihr zur Verfügung gestandene Budgetreserve nicht leichtsinnig ausgegeben habe. Sie stimmt auf der anderen Seite der Vorinstanz insofern zu, dass man von ihr durchaus verlangen könne, dass sie nicht monatlich für ihre Ausbildung Fr. 660.– und nicht noch monatlich an ihre Eltern Darlehenszinsen von Fr. 250.– zahle, sondern die Budgetreserve zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen müsse. Sie erklärte, dass sie die damals noch vorgesehene, kostspielige Ausbildung vor allem wegen ihrer finanziellen Probleme nicht aufgenommen habe, weshalb diese Budgetposi- tion denn auch entfalle. Ebenso würden die erwähnten Darlehenszinsen ent- fallen, wenn ihre Eltern dem Nachlassvertrag zustimmen würden. Sie könne somit tatsächlich mehr als die vorgesehenen Fr. 1000.– pro Monat an die Gläubiger abliefern, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten habe. Sie sei nur der Ansicht, dass man sie nicht auf das betreibungsamtliche Existenzminimum setzen dürfe, da dieses sehr tief angesetzt sei und die Gefahr in sich berge, dass die Sanierung eher scheitern könnte, sobald etwas Unvorhergesehenes eintreffe. Die Beschwer- deführerin präsentiert dann ein detailliertes Budget, das bei einem Nettoein- kommen von Fr. 6930.– für die Schuldenbereinigung Fr. 2200.– berücksich- tigt. Sie hält dann dafür, dass sie damit in der Lage wäre, in 24 Monaten eine Nachlassdividende von 25% anzubieten. Auch in diesem Punkte ist mit diesen Vorbringen der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage nachträglich entzogen. In der Tat liegt das von der Beschwerdeführerin präsentierte Budget, abgesehen von den darin einge- rechneten Rückstellungen von rund Fr. 800.– und den Steuern nur unwe- 165

sentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, das mittlerweile auf den 1. März 2001 aufgrund der neu erlassenen Richtlinien erhöht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 2. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie mittlerweile mit ihrem Freund zusammenlebe und damit die Miete geteilt werden könne. Damit erhöht sich die mögliche Sparquote noch einmal um rund Fr. 780.–, und die Beschwerdeführerin zeigt sich bereit, auch diese Einsparungsmöglichkeit zu Gunsten ihrer Gläubiger einzusetzen. Schliess- lich erwähnt sie im besagten Schreiben, dass im Sommer 2001 ihr Lohn ver- mutlich nochmals angehoben werde.

E. 2c Die Vorinstanz erachtete schliesslich die Sicherstellung der Dividende

bzw. ein Verzicht der Gläubiger darauf als derart unwahrscheinlich, dass die

Aussicht auf einen Nachlassvertrag auch aus diesem Grunde nicht bejaht

werden könne.

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die noch im Schul-

denbereinigungsverfahren vorgesehene Sicherstellung der Dividende durch

ihre Eltern im Nachlassvertragsverfahren nicht mehr in Frage kommen

kann. Sie schlug denn auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, einen

Verzicht auf Sicherstellung seitens der Gläubiger anzustreben und demge-

genüber den Sachwalter mit der Überwachung gemäss Art. 314 Abs. 2

SchKG zu betrauen. Die Vorinstanz zweifelte insbesondere deshalb an ei-

nem Verzicht der Gläubiger auf Sicherstellung, weil aufgrund der damaligen

Eckdaten und Prognosen die Dividende erst nach rund 41 Monaten ange-

spart und den Gläubigern ausbezahlt würde. In Anbetracht dieser verhältnis-

mässig langen Zeitspanne erachtete sie – wohl zu Recht – eine Prognose in

diesem Punkte als unmöglich, so dass dann das Nachlassstundungsgesuch

auch aus diesem Grunde abgelehnt werden müsse. Wie bereits erwähnt,

sind diese Prämissen indes nicht zutreffend, sei es, dass die Vorinstanz teil-

weise von falschen Grundlagen ausgegangen ist, sei es, dass sich diese mitt-

lerweile verändert haben. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sollte eine

Auszahlung der Dividende in weniger als der halben Zeitspanne möglich

sein. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sachwalter hat aber auch anhand ei-

nes konkreten vergleichbaren Falls dargelegt, dass lediglich ein Teil der Divi-

dende sichergestellt werden musste und die Gläubiger im Übrigen mit einer

Überwachung durch den Sachwalter sich begnügten. Geht man davon aus,

dass die Eltern der Beschwerdeführerin auf eine Sicherstellung verzichten,

womit immerhin bereits 1/

3

der Dividende nicht sichergestellt werden müsste,

kann in der Tat nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine gewisse Aus-

sicht besteht, dass sich im vorliegenden Fall die Gläubiger mit einer Über-

wachung durch den Sachwalter begnügen und auf eine Sicherstellung der

Dividende ganz oder zumindest teilweise verzichten. Damit erweist sich

aber auch in diesem Punkt der vorinstanzliche Entscheid als unrichtig.

E. 3 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall tatsächlich Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht, weshalb der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 295 Abs. 1 SchKG Nachlassstundung zu 166

gewähren ist. Nachdem sich die Verhältnisse nicht allzu kompliziert darstel- len, erscheint eine Stundungsdauer von sechs Monaten als gerechtfertigt, wie das die Beschwerdeführerin denn auch verlangt. Eine allfällige Verlänge- rung wäre dabei auf begründeten Antrag des Sachwalters maximal noch um weitere sechs Monate möglich (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Damit der Be- schwerdeführerin der Instanzenzug hinsichtlich des Bestätigungsentscheides des Nachlassrichters gewahrt bleibt, ist die Sache im Übrigen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Diese wird, den vorstehenden Erwägungen entspre- chend, der Beschwerdeführerin eine Nachlassstundung für sechs Monate zu bewilligen, den Sachwalter zu ernennen, die Publikation und Mitteilungen im Sinne von Art. 296 SchKG vorzunehmen und das Nachlassverfahren durchzuführen haben. Justizkommission, 8. März 2001 167

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 293 ff. SchKG. – Die Ausschöpfung der Höchstdauer der Stundung im einver- nehmlichen privaten Schuldbereinigungsverfahren schliesst nicht aus, dass im nachfolgenden Nachlassstundungsverfahren eine neuerliche Stundung gewährt werden kann (E.1). Die Bewilligung der Nachlassstundung setzt materiell voraus, dass Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlass- vertrages besteht (E.2). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wah- rung des Instanzenzuges (E. 3). Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Rechtsauffas- sung der Vorinstanz, wonach eine Nachlassstundung zum vorneherein nicht mehr gewährt werden könne, wenn – wie im vorliegenden Fall – die nach Art. 295 Abs. 1 SchKG mögliche, erste Höchstdauer der Nachlassstundung durch die Dauer der Stundung im Schuldenbereinigungsverfahren bereits ausgeschöpft worden sei.

a) Ein Schuldner – unterliege er der Konkursbetreibung oder nicht –, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begrün- detes Gesuch und den Entwurf eines Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkom- menslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher wenn er verpflichtet ist, solche zu führen (Art. 293 Abs. 1 SchKG). Besteht Aus- sicht auf einen Nachlassvertrag, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuld- ner gemäss Art. 295 Abs. 1 SchKG die Nachlassstundung für vier bis sechs Monate und ernennt einen oder mehrere Sachwalter. Auf Antrag des Sach- walters kann die Stundung auf zwölf, in besonderes komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden, wobei bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus die Gläubiger anzuhören sind (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, kann gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG beim Nachlassrichter auch die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausge- schlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Diese Stundung kann auf Antrag des Sach- walters auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Abs. 2). Die Stun- dungsbewilligung hat die Sistierung von laufenden Pfändungen, insbesondere der Einkommenspfändung zur Folge (Dominik Gasser, Das neue Sanie- rungsverfahren, in: BlSchK 1993, S. 216). Sie soll also Gewähr dafür bieten, dass der Schuldner in Ruhe (ohne Betreibungsdruck) mit seinen Gläubigern zu einem Einvernehmen gelangen kann. Misslingt die Einigung mit den Gläubigern auf dieser privaten Ebene, so bleibt dem Schuldner nichts ande- res übrig als die Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG) oder das gerichtliche 162

Nachlassverfahren (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, §57 N 6 und 9). Ist die private Schuldenbe- reinigung erfolglos, kann also der Schuldner noch einen ordentlichen Nach- lassvertrag beantragen. Ein solcher Fall wird indessen selten eintreten, weil beim Scheitern eines aussergerichtlichen Nachlassvertrages auch die Erfolg- losigkeit eines gerichtlichen Nachlassvertrages indiziert ist. Die Überführung des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG in ein solches nach Art. 293 ff. SchKG ist aber grundsätzlich möglich, da letzteres nicht auf Personen be- schränkt ist, die im Handelsregister eingetragen sind, sondern – wie bereits erwähnt – für alle offen steht. In diesem Sinne sind Fälle denkbar, bei wel- chen das Scheitern der privaten Schuldenbereinigung auf der unflexiblen Haltung einiger weniger Gläubiger beruht, die bei einem gerichtlichen Nach- lassvertrag in den Zwangsvergleich eingebunden worden wären (Alexander Brunner, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band III, Basel/Genf/München 1998, N 3 und 5 zu Art. 336). Die Überführung kann aber nur auf ausdrückli- chen Schuldnerantrag auf Stundung gemäss Art. 293 SchKG erfolgen. Nach Art. 336 SchKG wird die Dauer der im Rahmen einer einvernehmli- chen privaten Schuldenbereinigung gewährten Stundung auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet. Auch daraus wird klar, dass das Institut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung, das durch die Revision des SchKG von 1994 eingeführt wurde, ein nachfolgendes Nachlassverfahren und damit eine Nachlassstundung nicht ausschliesst. Die Bestimmung von Art. 336 SchKG bezweckt den Schutz der Gläubiger, die durch eine private Schuldenbereinigung mit nachfolgendem Nachlassverfahren nicht über Ge- bühr hingehalten werden sollen (Alexander Brunner, a.a.O., N 1 zu Art. 336). Wurde im einvernehmlichen Schuldenbereinigungsverfahren bereits die Höchstdauer der Stundung ausgeschöpft, hindert aber nichts daran, im nach- folgenden Nachlassstundungsverfahren eine neuerliche Stundung zu ge- währen, sofern ein entsprechender Antrag des Sachwalters vorliegt (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Es ist in diesem Falle aber so zu halten, wie wenn die erste Stundungsbewilligung im Sinne von Art. 295 Abs. 1 SchKG bereits konsu- miert worden wäre.

b) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Nach- lassstundungsgesuch im Sinne von Art. 293 SchKG eingereicht und der Sach- walter hat dieses unterstützt. Damit steht aber einer Bewilligung der Nach- lassstundung unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als begründet.

2. Der Nachlassrichter hat das Gesuch um Nachlassstundung darüber hi- naus auch deshalb abgelehnt, weil er das Zustandekommen eines Nachlass- vertrages aus mehreren Gründen als aussichtslos beurteilte.

a) Die Vorinstanz hält vorweg zutreffend fest, dass aufgrund des Schluss- berichtes des Sachwalters im Schuldenbereinigungsverfahren für eine An- nahme des Nachlassvertrages durch die Gläubiger ein Quorum von 21 Kopf- 163

stimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr. 136’607.– oder ein Quo- rum von 11 Kopfstimmen und ein Forderungssummenmehr von Fr.153’683.– erforderlich wäre (Art. 305 Abs. 1 SchKG). Er kommt dann zum Schluss, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern der Beschwerdeführerin (Anspruch auf vollständige Tilgung der Darlehensschuld von Fr. 64’693.20) deren Zustimmung zum vorgeschlagenen Nachlassvertrag ausgeschlossen werden müsse. Diese Einschätzung ist nun aber nicht zwingend. In der Tat bestanden die Eltern der Beschwerdeführerin im vorausgehenden Schuldenbereinigungs- verfahren zwar noch auf einer vollständigen Tilgung ihrer Darlehensforde- rung von Fr. 64’693.20. Die Beschwerdeführerin weist aber zu Recht darauf hin, dass ihre Eltern damals im Gegenzuge eine Sicherstellung angeboten hätten, sodass sie, die Beschwerdeführerin, bei einer Bank ein Darlehen zur direkten Auszahlung der vorgeschlagenen Nachlassdividende hätte erhalten können. Die Beschwerdeführerin hatte, wie sie richtig erwähnt, bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass eine solche Sicherstel- lung im Nachlassverfahren nicht mehr durch ihre Eltern in Frage kommen könne, wenn diese ebenfalls dem Nachlassvertrag zustimmen sollen. Im Be- schwerdeverfahren hat nun die Beschwerdeführerin eine Erklärung ihrer El- tern vom 9. November 2000 beigebracht, wonach diese das Zustandekom- men des beabsichtigten Nachlassvertrages nicht verhindern und dem vorge- schlagenen Forderungsnachlass von 80% zustimmen würden. Zwar handelt es sich dabei um ein Novum, das gemäss §212 in Verbindung mit §205 ZPO grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdefüh- rerin macht indes mit Recht geltend, dass nach Art. 294 Abs. 1 SchKG dem Entscheid über die Nachlassstundung eine mündliche Anhörung hätte vo- rangehen müssen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, die vorerwähnte Erklärung im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen. Damit ist aber dem Argument des Nachlassrichters die Grundlage ohne weiteres entzogen.

b) Die Vorinstanz bezweifelt sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Möglichkeiten zur Befriedigung der Gläubiger genügend ausschöpfe und mit- hin die angebotene Summe im Sinne von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG an- gemessen sei, weshalb unter dem Blickwinkel der zitierten Gesetzesbestim- mung nicht mit einer Bestätigung des Nachlassvertrages durch den Nachlass- richter gerechnet werden könne. Er hält deshalb auch aus diesem Grundedie Aussicht auf einen Nachlassvertrag (Art. 295 Abs. 1 SchKG) für nicht gegeben. Man kann sich fragen, ob eine solche Beurteilung bereits beim Stun- dungsentscheid einfliessen darf, ist doch nicht völlig ausgeschlossen, dass ein ursprüngliches Angebot im Laufe der Stundung allenfalls aufgrund eingetre- tener Veränderungen der Verhältnisse verbessert werden könnte. Es handelt sich denn auch in diesem Stadium des Verfahrens erst um einen Entwurf des Nachlassvertrages, dessen allfällige Mängel durchaus während der Stundung 164

noch beseitigt werden könnten. Jedenfalls sollte nur in eindeutigen Fällen eine solche vorgezogene Beurteilung bereits die Stundung zum Scheitern bringen können. Die Frage kann hier indes dahingestellt bleiben. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie an der mündlichen Verhand- lung, die unter Verletzung von Art. 294 SchKG nicht stattgefunden habe, Gelegenheit erhalten hätte, allfällige Zweifel über das Nachlassangebot zu beseitigen bzw. Entgegenkommen im Sinne der Vorstellungen des Gerichtes zu verwirklichen. Was die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Beschwerde nun neu vorbringt, muss trotz des an sich geltenden Novenverbotes (§212 i.V.m. §205 ZPO) gehört werden. So hält sie der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihrem Nachlassstundungsgesuch keine Hinweise auf in der Zwi- schenzeit geäufnete Ersparnisse entnommen werden könnten, obschon sol- che nach dem ersten Bericht des Sachwalters während des Schuldenbereini- gungsverfahrens im Umfange von Fr.6000.– möglich sein sollten, entgegen, dass sie in den letzten sechs Monaten über Fr.13’000.– zur Tilgung des Kon- toüberzuges auf ihrem Lohnkonto verwendet habe. Die Beschwerdeführerin legt zwar für diese Behauptung keinerlei Belege ins Recht, indes wider- spricht auch der Sachwalter dieser Darstellung in seiner Vernehmlassung nicht. Die Beschwerdeführerin räumt dabei auch ein, dass dieses Vorgehen problematisch war, weist aber darauf hin, dass daraus immerhin entnommen werden könne, dass sie die ihr zur Verfügung gestandene Budgetreserve nicht leichtsinnig ausgegeben habe. Sie stimmt auf der anderen Seite der Vorinstanz insofern zu, dass man von ihr durchaus verlangen könne, dass sie nicht monatlich für ihre Ausbildung Fr. 660.– und nicht noch monatlich an ihre Eltern Darlehenszinsen von Fr. 250.– zahle, sondern die Budgetreserve zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen müsse. Sie erklärte, dass sie die damals noch vorgesehene, kostspielige Ausbildung vor allem wegen ihrer finanziellen Probleme nicht aufgenommen habe, weshalb diese Budgetposi- tion denn auch entfalle. Ebenso würden die erwähnten Darlehenszinsen ent- fallen, wenn ihre Eltern dem Nachlassvertrag zustimmen würden. Sie könne somit tatsächlich mehr als die vorgesehenen Fr. 1000.– pro Monat an die Gläubiger abliefern, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erhalten habe. Sie sei nur der Ansicht, dass man sie nicht auf das betreibungsamtliche Existenzminimum setzen dürfe, da dieses sehr tief angesetzt sei und die Gefahr in sich berge, dass die Sanierung eher scheitern könnte, sobald etwas Unvorhergesehenes eintreffe. Die Beschwer- deführerin präsentiert dann ein detailliertes Budget, das bei einem Nettoein- kommen von Fr. 6930.– für die Schuldenbereinigung Fr. 2200.– berücksich- tigt. Sie hält dann dafür, dass sie damit in der Lage wäre, in 24 Monaten eine Nachlassdividende von 25% anzubieten. Auch in diesem Punkte ist mit diesen Vorbringen der Argumentation der Vorinstanz die Grundlage nachträglich entzogen. In der Tat liegt das von der Beschwerdeführerin präsentierte Budget, abgesehen von den darin einge- rechneten Rückstellungen von rund Fr. 800.– und den Steuern nur unwe- 165

sentlich über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, das mittlerweile auf den 1. März 2001 aufgrund der neu erlassenen Richtlinien erhöht wurde. Die Beschwerdeführerin hat sodann am 2. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie mittlerweile mit ihrem Freund zusammenlebe und damit die Miete geteilt werden könne. Damit erhöht sich die mögliche Sparquote noch einmal um rund Fr. 780.–, und die Beschwerdeführerin zeigt sich bereit, auch diese Einsparungsmöglichkeit zu Gunsten ihrer Gläubiger einzusetzen. Schliess- lich erwähnt sie im besagten Schreiben, dass im Sommer 2001 ihr Lohn ver- mutlich nochmals angehoben werde.

c) Die Vorinstanz erachtete schliesslich die Sicherstellung der Dividende bzw. ein Verzicht der Gläubiger darauf als derart unwahrscheinlich, dass die Aussicht auf einen Nachlassvertrag auch aus diesem Grunde nicht bejaht werden könne. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die noch im Schul- denbereinigungsverfahren vorgesehene Sicherstellung der Dividende durch ihre Eltern im Nachlassvertragsverfahren nicht mehr in Frage kommen kann. Sie schlug denn auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, einen Verzicht auf Sicherstellung seitens der Gläubiger anzustreben und demge- genüber den Sachwalter mit der Überwachung gemäss Art. 314 Abs. 2 SchKG zu betrauen. Die Vorinstanz zweifelte insbesondere deshalb an ei- nem Verzicht der Gläubiger auf Sicherstellung, weil aufgrund der damaligen Eckdaten und Prognosen die Dividende erst nach rund 41 Monaten ange- spart und den Gläubigern ausbezahlt würde. In Anbetracht dieser verhältnis- mässig langen Zeitspanne erachtete sie – wohl zu Recht – eine Prognose in diesem Punkte als unmöglich, so dass dann das Nachlassstundungsgesuch auch aus diesem Grunde abgelehnt werden müsse. Wie bereits erwähnt, sind diese Prämissen indes nicht zutreffend, sei es, dass die Vorinstanz teil- weise von falschen Grundlagen ausgegangen ist, sei es, dass sich diese mitt- lerweile verändert haben. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sollte eine Auszahlung der Dividende in weniger als der halben Zeitspanne möglich sein. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sachwalter hat aber auch anhand ei- nes konkreten vergleichbaren Falls dargelegt, dass lediglich ein Teil der Divi- dende sichergestellt werden musste und die Gläubiger im Übrigen mit einer Überwachung durch den Sachwalter sich begnügten. Geht man davon aus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auf eine Sicherstellung verzichten, womit immerhin bereits 1/ 3 der Dividende nicht sichergestellt werden müsste, kann in der Tat nicht von der Hand gewiesen werden, dass eine gewisse Aus- sicht besteht, dass sich im vorliegenden Fall die Gläubiger mit einer Über- wachung durch den Sachwalter begnügen und auf eine Sicherstellung der Dividende ganz oder zumindest teilweise verzichten. Damit erweist sich aber auch in diesem Punkt der vorinstanzliche Entscheid als unrichtig.

3. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall tatsächlich Aussicht auf einen Nachlassvertrag besteht, weshalb der Be- schwerdeführerin im Sinne von Art. 295 Abs. 1 SchKG Nachlassstundung zu 166

gewähren ist. Nachdem sich die Verhältnisse nicht allzu kompliziert darstel- len, erscheint eine Stundungsdauer von sechs Monaten als gerechtfertigt, wie das die Beschwerdeführerin denn auch verlangt. Eine allfällige Verlänge- rung wäre dabei auf begründeten Antrag des Sachwalters maximal noch um weitere sechs Monate möglich (Art. 295 Abs. 4 SchKG). Damit der Be- schwerdeführerin der Instanzenzug hinsichtlich des Bestätigungsentscheides des Nachlassrichters gewahrt bleibt, ist die Sache im Übrigen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Diese wird, den vorstehenden Erwägungen entspre- chend, der Beschwerdeführerin eine Nachlassstundung für sechs Monate zu bewilligen, den Sachwalter zu ernennen, die Publikation und Mitteilungen im Sinne von Art. 296 SchKG vorzunehmen und das Nachlassverfahren durchzuführen haben. Justizkommission, 8. März 2001 167